Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen


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Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass Pflegende einen Pflegepauschbetrag nur in Anspruch nehmen können, wenn ihre Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt.
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Der Kläger machte einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend, da diese in einer Wohnung untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft sei. Die Mutter habe einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen.
Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 den Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Familienbesuche sind keine außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht bestätigte das. Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Quelle: Sächsisches FG / STB Web